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Das OG des zweigeschossigen, giebelständigen Fachwerkhauses zeigt besonders an der Giebelseite ein qualitätvolles Fachwerk des frühen 18. Jhs. mit schön gestalteter Balkenzone (profilierte Schwelle, Rähm und Balkenköpfe, halbe Mann-Form). Es ist unverzichtbarer Bestandteil des historischen Ensembles und daher Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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