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Das giebelständige Bauernhaus in den Bauformen der 2. Hälfte des 18. Jhs. (Krüppelwalm, Fachwerk mit enggestellten Hölzern und Streben, profilierte Gebälkzonen) hat rechtwinklig angebaut ein Torgebäude aus dem 19. Jh. (dat. 1853). Beide Bauteile sind als wichtiger raumbildender Bestandteil des historischen Ensembles Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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