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Mit dem Gehöft, bestehend aus dem kleinen eingeschossigen Bauernhaus mit Zwerchhaus und einem kleinen Stallgebäude, ist an dieser Stelle ein Kleinbauerngehöft des 18. Jhs. erhalten geblieben. Es gibt Zeugnis von dem bäuerlichen Leben dieser Zeit und ist trotz des Abbruchs der nach Osten hofabschließenden Bruchsteinscheune Kulturdenkmal wegen seiner Bedeutung für die Sozialgeschichte.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Baum |