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Das zweigeschossige, giebelständige Fachwerkhaus zeigt einen einfachen ungestörten Verband mit geschosshohen Streben und Gegenstreben an den Eckpfosten. Rückwärtig schließt sich ein eingeschossiges Haus mit hohem Drempel an, archivalisch belegt als 1815 errichtetes Gebäude eines Schweinehirten. Die beiden Bauten werden durch ihr ungestörtes Fachwerk aus dem historischen Ensemble hervorgehoben und sind Kulturdenkmale aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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