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Zweigeschossiges, traufständiges Fachwerkhaus mit großer Tordurchfahrt, dreizoniges Ackerbürgerhaus des 18. Jhs. (über dem Tor dat. 1740). Einfache Fachwerkformen mit halben Männern, profilierter Gebälkzone und eingekerbten Füllhölzern. Als Bautyp ist es als Repräsentant des Ackerbürgerhauses des 18. Jhs. von sozialgeschichtlicher Bedeutung. Seine baukünstlerische Qualität erhält es durch die kunstvolle Zimmermannsarbeit. Diese beiden Kriterien begründen seinen Denkmalwert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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