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Das zweigeschossige, giebelständige Fachwerkhaus mit beidseitigem Krüppelwalm um 1800 zeigt weitgehend erhaltenes Fachwerkgefüge, konstruktiv mit geschosshohen Streben; Rähm und Giebeleinfassung sind profiliert. In einer leichten Kurve gelegen, ragt der Baukörper etwas in den Straßenraum, womit er zu einem städtebaulich bedeutsamen Bestandteil desselben wird. Dies rechtfertigt seine Erhaltung als Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |