Lichtenberger Straße 55, Friedhof
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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Groß-Bieberau
  • Lichtenberger Straße 55
  • Lichtenberger Straße
Friedhof
Flur: 2
Flurstück: 156, 372

Auf dem 1797 in Betrieb genommenen, terrassiert angelegten Friedhof befindet sich ein Familienmausoleum in neugotischem Stil, das in den Hang eingelassen ist. Es ist in Klinkermauerwerk mit genoppten Eckquaderungen errichtet und zeigt ein spitzbogiges Portal mit profiliertem Gewände. Darüber ist eine Tafel mit der folgenden Inschrift angebracht: ERBAUT VON GEORG SCHÖNBERGER UND SEINER EHEFRAU ELISABETHE MARGARETHE GEBORENE BUXMANN ZUR EWIGEN RUHE IM JAHRE 1896. Beidseitig des Mausoleums befinden sich ebenfalls spitzbogig abschließende Türen, die über Treppen zur Abdeckplatte der Grabstätte führen.

Auf der obersten Ebene des Friedhofes wurde im Jahr 1960 nach den Plänen der Architekten Herr und Weber eine Aussegnungshalle errichtet. Der strenge Baukörper mit Flachdach, der im Einfluss von Le Corbusiers steht, öffnet sich zum Tal hin in vollständig verglaster Front und einer Rundsäulen-Kolonade. Davor befinden sich, geschützt durch die Sockelmauer der Halle, mehrere aufwändig gestaltete Grabsteine und Kreuze, unter anderem das Kreuz, das Lehrer Ludwig Großmann für seine verstorbene Frau im Jahr 1847 errichten ließ.

Einschließlich des am östlichen Rand des Friedhofes befindlichen kleinen Gerätehauses, das ebenfalls in historisierenden Formen des ausgehenden 19. Jahrhunderts errichtet wurde, steht das gesamte Friedhofsareal, die Aussegnungshalle, das Mausoleum und die erwähnten Grabmale aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen unter Schutz.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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