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Traufständiges zweigeschossiges Bauernhaus auf massivem Sockel mit Sandsteinfenstergewänden, eines der wenigen erhaltenen Häuser des 17. Jhs.; auf der Schwelle datiert "A. 0. 1632". Unter der Eternitverschindelung einfaches Fachwerk des 17. Jhs. mit starken Hölzern, Wilden Männern und geschoßhohen Streben sichtbar. Baukünstlerische und städtebauliche Gründe sprechen für seine Erhaltung als Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |