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Das OG des kleinen zweigeschossigen giebelständigen Bauernhauses zeigt ein einfaches Fachwerkgefüge des späten 17. Jhs. mit weiter Ständerstellung und geschosshohen Streben. In den Brüstungsfeldern am Giebel Andreaskreuze; gekehlte Schwelle. Wegen seiner exponierten Lage im Straßenraum ist das Haus mit dem handwerklich gut gestalteten OG als erhaltenswertes Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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