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Das kleine giebelständige, zweigeschossige Bauernhaus mit großen Geschossvorsprüngen lässt unter seiner Schindelfassade ein ungestörtes Fachwerkgefüge um 1700 vermuten. Innerhalb des Straßenraumes kommt ihm durch seine Lage eine ganz besondere Bedeutung zu, weswegen es aus städtebaulichen Gründen zu erhalten ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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