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Gegenüber der Einmündung der Fritzegasse gelegen, kommt dem zweigeschossigen giebelständigen Haus des 18. Jhs. mit Krüppelwalm eine straßenräumliche Bedeutung zu. Es zeigt gutes regelmäßiges Fachwerkgefüge, im OG mit Mannformen. Dieses und seine städtebauliche Einordnung begründen seinen Denkmalwert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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