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Das weitgehend ungestörte Fachwerkgefüge an der Traufseite des Bauernhauses des frühen 18. Jhs. (um 1700) hebt den Baukörper aus der Gruppe der historischen Bauten insofern hervor, als es durch seine Ecklage den Straßenraum in besonderer Weise prägt. Sein hierdurch begründeter städtebaulicher Denkmalwert wird nur unwesentlich durch die massiv erneuerte Giebelwand geschmälert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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