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Das giebelständige zweigeschossige Bauernhaus wird durch sein Vorspringen aus der Gebäudeflucht zu einem wichtigen raumbildenden Bestandteil des Straßenzuges. Sein regelmäßiges einfaches Fachwerkgefüge des späten 18. Jhs. ist geprägt durch die Dreiviertelstreben mit vom Brüstungsriegel ausgehenden Kopfstreben an den Eck- und Bundpfosten. Aus städtebaulichen Gründen ist es ein Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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