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Die besondere Qualität des giebelständigen Bauernhauses liegt in seinem regelmäßigen ungestörten Fachwerkgefüge des frühen 18. Jhs. An der Giebelseite 2 übereinanderstehende Mannformen, weitere an der Traufseite; gut profilierte Balkenzone mit Datierung 1717. Als Dokument örtlicher Zimmermannskunst besitzt es baukünstlerischen Denkmalwert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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