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Durch sein ungestörtes Fachwerkgefüge der Zeit um 1800 besticht das zweigeschossige Bauernhaus mit Krüppelwalm. Neben den Fachwerkfigurationen hat es als baukünstlerische Elemente eine leicht profilierte Schwelle; der Giebelfeldrahmen ist in gleicher Weise herausgestellt. Seine schräg in den Straßenraum ragende Lage macht es zum wichtigen raumbildenden Bestandteil des Straßenzuges und fordert seine Erhaltung als städtebauliches Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |