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Als traufständiges zweigeschossiges Bauernhaus mit beidseitigem Krüppelwalm gehört der Fachwerkbau in die Zeit um 1800, in der man von der Giebelstellung abkam. Mit der Straßenerweiterung verschwand der Eingang in der Mittelzone. Das gleichmäßige Gefüge erhält an den Eck- und Bundpfosten durch leicht gekrümmte Kopfstreben einen Akzent. Wegen seiner raumgreifenden Lage ist der Bau aus städtebaulichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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