Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Unter der Verschalung des giebelständigen zweigeschossigen Hauses verbirgt sich ein ungestörtes Fachwerkgefüge des frühen 18. Jhs., an der Traufseite erkennbar. Der Schlussstein des ehemaligen Sandsteinbogens mit der Datierung 1729 ist im Nebengebäude eingemauert. Als raumprägender Bestandteil des hist. Straßenzuges ist es aus städtebaulichen Gründen zu schützen. Der Sandsteinbogen des Nachbarhauses mit Maske und Jahreszahl 1794 im Scheitelstein ist als Sachteil aus ortsgeschichtlichen Gründen zu erhalten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |