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Das giebelständige zweigeschossige Bauernhaus einer geschlossenen rechteckigen Hofanlage ragt etwas in den Straßenraum hinein und prägt ihn. Über dem massiven EG mit Sandsteinfenstergewänden und -eckquaderung erhebt sich ein verschindeltes Fachwerk-OG, dessen Fensterteilung und Proportion ein ungestörtes Gefüge des frühen 18. Jhs. vermuten lassen. Städtebauliche Gründe sprechen für seine Erhaltung als Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |