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Aus der gleichen Zeit wie beim Nachbarhaus stammt das Fachwerk-OG des zweigeschossigen traufständigen Bauernhauses. Die profilierte Schwelle ist noch gut erkennbar. Aus städtebaulichen Gründen sind diese Fachwerkteile als Sachteile innerhalb des Gebäudes zu schützen, da sie wesentlich zum Erscheinungsbild des historischen Straßenzuges beitragen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |