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Das zweigeschossige Fachwerkhaus weist als Kopfbau einer Häuserzeile mit seiner Giebelseite zu einem kleinen Platz hin und ist ein unverzichtbarer räumlicher Bestandteil desselben. Weit vorspringende Geschossüberstände, Stichbogenfenster, Kielbogensturz, halbe Mannfiguren und Profilierungen weisen das 17. Jh als Entstehungszeit. Aus baukünstlerischen und städtebaulichen Gründen ist es als Kulturdenkmal zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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