Burgweg 24, kath. Pfarrkirche St. Maria
Burgweg 24, kath. Pfarrkirche St. Maria
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Burgweg 24, kath. Pfarrkirche St. Maria
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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Otzberg
Hering
  • Burgweg 26
Kath. Pfarrkirche St. Maria
Flur: 1
Flurstück: 177

Die Bausubstanz der kleinen Pfarrkirche stammt aus drei Epochen: der zweijochige Chor mit 3/8-Schluss ist 1480 entstanden. Das Langhaus und die Sakristei erhielten ihre heutige Form im 18. Jh.; 1929 wurden das Westquerschiff und der Turm nach Plänen von Prof. Becker angebaut. Das Äußere ist schlicht, es ist kubisch stark gegliedert. Die Beschränkung auf ein kleines Gelände ist wohl verantwortlich für die Achsenabweichung zwischen Chor und Langhaus und die südliche Anordnung des Chores. Gegliedert wird die Fassade durch Rundbogenfenster im Langhaus, umlaufenden Sockel, der am Chor mit Schräge versehen ist, und Spitzbogenfenstern am Chor; beim mittleren ist das Maßwerk (zweigeteilt mit Vierpass) noch erhalten.

Im Inneren ist das Langhaus flach gedeckt über hoher Voute; ein spitzer Triumphbogen mit tiefer Kehle in der Archivolte bildet den stark eingezogenen Abschluss zum Chor. Dieser ist mit flachem, weitgespannten Kreuzrippengewölbe überdeckt, dessen Rippen (Profil: 2 Kehlen und Sechseckstab) bis auf den Fußboden herabgeführt sind. Die Schlusssteine sind mit Eichenlaub verziert. Sakristei: Spitzbogentür mit Birnstab und zwei Kehlen. Zur Ausstattung gehören neben einer Sakramentsnische und einem Sandsteintaufbecken 4 vollrund gearbeitete Heiligenfiguren und eine Madonnenfigur an den Langhauswänden (wohl 19. Jh.). Die Kirche mit ihrer Ausstattung ist Kulturdenkmal aus baukünstlerischen und geschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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