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Aus dem 17. Jh. stammt das giebelständige Fachwerkhaus mit massivem EG. Unter dem Putz ist ein ungestörtes Fachwerkgefüge zu vermuten. Der Hof wird durch eine rundbogige Toreinfahrt mit Sandsteingewände und kleiner Handpforte abgeschlossen. Als straßenraurnprägender Bestandteil des Ensembles ist die Hofreite aus städtebaulichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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Baum |