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Im frühen 18. Jh. dürfte das giebelständige zweigeschossige Fachwerkhaus errichtet worden sein. Das einfache Gefüge mit geschosshohen Streben wurde im 19. Jh. an Traufseite und Giebel mit einem Würfelfries verziert. Durch die geringe Vorkragung in den Straßenraum kommt die städtebauliche Bedeutung des Baus zur Geltung, was für seine Eintragung als Kulturdenkmal spricht.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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