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Das zweigeschossige Eckhaus aus der Zeit um 1700 zeigt ein gut gestaltetes Zierfachwerk mit rheinischem Einfluss. Zwei Fenster im OG sind durch Erkerumrahmung hervorgehoben. In den Brüstungsfeldern offene Rauten und Malkreuze. Schöne Mannformen, gut profilierte Balkenzone. Baukünstlerische und städtebauliche Gründe sprechen für die Erhaltung des Baus als Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |