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Die breite gedrungene Form des zweigeschossigen Eckhauses, die regelmäßige Anordnung der Fenster und der Geschoßüberstand lassen unter dem Putz bzw. der Verschindelung ein ungestörtes regelmäßiges Fachwerkgefüge des späten 17. Jhs. vermuten. Als wesentlicher räumlicher Bestandteil des historischen Straßenraumes ist das Haus aus städtebaulichen Gründen zu erhalten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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