Außenbau von Südosten (Foto: C. Krienke, LfDH)
Kirchenraum (Obergeschoss) nach Nordosten (Foto: C. Krienke, LfDH)
Kirchenbänke (Obergeschoss) (Foto: C. Krienke, LfDH)
Detail der mehrfarbigen Fußbodengestaltung im Erdgeschoss (Foto: C. Krienke, LfDH)
Gemeindesaal (Erdgeschoss) (Foto: C. Krienke, LfDH)
Bauzeitlicher Grundriss des Kirchenraums (Obergeschoss) (Foto: M. Göddel, LfDH)
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Frankfurt, Stadt
Frankfurt
Dornbusch
  • Kirchhainer Straße 2
Ev. Andreas-Kirche
Flur: 6
Flurstück: 249/31

Baubeschreibung

Am Übergang von loser zu zeilenförmiger Wohnbebauung bildet der Turm der Andreaskirche den Gelenk- und Zielpunkt der Kirchhainer Straße. Auf längsrechteckigem Grundriss erhebt sich der zweigeschossige Kirchenbau. Er wird vom schlanken Turm bis zum sattelbedachten Schiffdurch vertikale Wandvorlagen geprägt. Dazwischen ordnen sich am Turm schlitzförmige Schallöffnungen und im Kirchenschiff nach Südosten hochrechteckige Betonglasfenster. An der zur Straße weisenden Giebelseite führt eine markante äußere Treppenanlage ins Obergeschoss zum Gottesdienstraum. Ein Foyer mit wellenförmiger Gitterabtrennung erschließt das Innere. Bestimmt wird der Kirchenraum durch die abstrakte Betonglasgestaltung der südöstlichen Seitenwand: Farbströme und -wirbel lenken den Blick über den Mittelgang der Bebankung nach Nordosten zum Altarraum. Die geschwungene Form der Stirnwand wird vom organisch ausgebildeten Altartisch aufgegriffen. Ihn flankieren auf den Stufen des Altarraums Kanzel und Ambo. Nach Nordwesten bleibt eine querhausähnliche Nische als Taufkapelle frei. Die Glasgestaltung wird wie eine Negativform durch die geschwungene gitterförmige Deckenstruktur fortgeführt. Ebenfalls durchbrochene Betonbinder stützen den Raum nach Nordwesten und bilden eine Art Seitenschiff aus. Im Untergeschoss des Kirchenbaus findet sich ein Gemeindesaal mit Bühne.

Geschichte

Aus der Emmaus- und Nazarethgemeinde wurde 1953 die Andreasgemeinde ausgepfarrt, um die im Nordosten entstehende Siedlung u. a. für Postbeamte pastoral zu versorgen. Nach der Grundsteinlegung zu Gemeindehaus und Kirche wurde 1954 zunächst die Diakonissenstation eingerichtet. Im Untergeschoss der Kirche nutzte man den Gemeindesaal bereits 1956, während der gesamte Bau 1959 eingeweiht werden konnte. Zur künstlerischen Ausstattung schrieb der Gemeindeverband 1958 einen Wettbewerb aus, den Hermann Goepfert gewann. Der Absolvent der Frankfurter Städelschule sollte später mit der Künstlergruppe ZERO bekannt werden. Für den Kirchenbau setzte Görcke das verputzte Schiff kontrastierend gegen einen betonsichtigen Turm. Pragmatisch deutete er damit den protestantischen zweigeschossigen Gruppenbau der Jahrhundertwende in moderner Formensprache neu. Ähnlich wie bereits in der Matthäuskirche

(1955) bot der Gemeindeverband alle künstlerischen Mittel auf, um das liturgisch genutzte Obergeschoss nach innen besonders auszuzeichnen. In den folgenden Jahren erhielt der Kirchenraum eine neue Orgel, zudem wurde die ehem. Werktagskapelle unter der Orgelemporeabgetrennt.

Bewertung

Städtebaulich dominiert der weithin sichtbare Turm der Andreaskirche die Kirchhainer Straße und bildet den Gelenkpunkt im Übergang zur Grafenstraße. Geschichtlich steht der Kirchenbau für die Nachkriegserweiterung Frankfurts nach Nordosten und für die neue Aneignung des bewährten evangelischen Gruppenbaus in moderner Formensprache. Nach außen zeigt sich die Andreaskirche schlicht in der Tradition der frühen Kirchsäle, nach innen bietet vor allem die enge Verbindung von qualitätvoller Glas- und Baukunst eine stimmige Gesamtlösung des aufstrebenden Nachkriegskirchenbaus. (g, s, k)


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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