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Das winkelförmige zweigeschossige Wohnhaus hat an seinem südlichen Flügel ein rundbogiges Sandsteintor. Der massive Teil wird begrenzt durch ein umlaufendes Sandsteingesims. Unter den Schindeln ist ein regelmäßiges Fachwerkgefüge zu vermuten, um 1800. Als Wohnort der Steinmetze, die in dem benachbarten Steinbruch arbeiteten und städtische Architekturelemente in ihren Häusern verarbeiteten, ist der Bau aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |