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Unter der Verschindelung des zurückliegenden zweigeschossigen Bauernhauses verbirgt sich ein ungestörtes gleichmäßiges Fachwerkgefüge des späten 18. Jhs. Die kleinen regelmäßig verteilten Fensteröffnungen, der Geschossvorsprung und die Kubatur des Gebäudes lassen hierauf schließen. Als für die Baugeschichte wichtiger Haustyp der Region ist das Haus aus geschichtlichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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