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In gleicher Weise ist das zweigeschossige giebelständige Fachwerkhaus aus der Mitte des 19. Jhs. erbaut. Sein Gefüge ist identisch mit dem von Im Eck 1. Die anschließende, ehemals U-förmige Hofreite mit Scheunen- und Stallgebäude ist aus der gleichen Zeit und bis auf die abgängige Scheune noch im Originalzustand erhalten. Der Hof in seiner Gesamtheit ist aus städtebaulichen und baugeschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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