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Unter den Holzschindeln des kleinen zweigeschossigen giebelständigen Bauernhauses ist ein weitgehend ungestörtes Fachwerkgefüge der Zeit um 1750 zu vermuten. An der Traufseite sind geschosshohe geschwungene Streben zu erkennen. Als dominierender Bestandteil des historischen Straßenzuges ist seine Erhaltung aus städtebaulichen Gründen geboten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Baum |