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Nach Volumen und Proportion stammt der zweigeschossige giebelständige Bau aus dem 17. Jh., die freigelegte Giebelfassade zeigt relativ ungestörtes Fachwerkgefüge mit Zierformen; Fensterteilung und Geschossvorsprünge ebefalls zeittypisch. Sein Denkmalwert liegt in der baugeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung des Fachwerkhauses begründet.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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