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Zweigeschossiges giebelständiges Bauernhaus mit gut erhaltenem Fachwerkgefüge des frühen 19. Jahrhunderts. Bemerkenswert die kurzen parallelen Streben und die stehenden breiten Brüstungshölzer mit Sinnsprüchen. Im Türsturz datiert 1815. Wegen seiner Bedeutung für die Volkskunde und als Zeugnis örtlicher Handwerkskunst ist das Gebäude aus baukünstlerischen und geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal zu bewerten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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