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Haus an der Schwanheimer Brücke
Das Brückenhaus ist als "Landmarke" für die von 1905-07 errichtete und seit 1945 nicht mehr existente 126 m lange Blechträgerbrücke auf Pendelstäben von ortsgeschichtliche Bedeutung und auch auch architektonisch und handwerklich qualitätvoll. Der Bau ist gem. § 2 Abs. 1 HDSchG Kulturdenkmal aufgrund seiner ortsgeschichtlichen, verkehrsgeschichtlichen und künstlerischen Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |