Schloss Nauses, Höchster Str. 45
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Schloss Nauses, Höchster Str. 45
Schloss Nauses, Höchster Str. 45
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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Otzberg
Schloss Nauses
  • Höchster Straße 45
  • Höchster Straße 47
Schloss Nauses
Flur: 4
Flurstück: 30/2, 30/3

1471 wurde das Schloss zum erstenmal erwähnt, als Philipp Ganß es vom Pfalzgraf Friedrich als Lehen empfing. Die Nachfolger der Ganße überließen 1792 das Schloss dem Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg. 1806 gelangte es in hessischen Besitz.

Die ursprüngliche Wasserschloss-Anlage lässt sich heute nicht mehr erkennen. Aus dem 16. Jh. existiert noch das Herrenhaus und ein Torturm.

Auf rechteckigem Grundriss mit massivem EG über hohem Sockel erhebt sich das Herrenhaus mit schmalem Erkerbau an der Giebelseite. Winkelförmig an der gegenüberliegenden Seite ist der Stumpf eines runden Treppenturmes angefügt, der mit seiner Überdachung bis zum OG reicht.

Die Fenster des massiven Teils sind z. T. verändert; sie waren dreigeteilt mit überhöhter Mitte und einfacher Kehle. In das tonnengewölbte Sockelgeschoss führt eine spitzbogige Tür. Im Scheitel der rundbogigen Treppenhaustür das Wappenschild der Ganß von Otzberg und Schelm von Bergen sowie die Jahreszahl 1583.

Das Fachwerkgefüge des OG stammt aus der Zeit um 1500. Die überblatteten steil sich kreuzenden Streben weisen hierauf hin. Zwei Geschosse des Turmes sind massiv, das dritte in Fachwerk. Satteldachdeckung mit beidseitigem Halbwalm. Über dem spitzbogigen Tor sitzt ein rechteckiger profilierter Wappenstein (rechts Ganß, links verwittert, dazwischen Narrenmaske). Die übrigen Gebäude des Hofes stammen aus dem 19. und 20. Jh.

Das Schloss ist wegen seiner geschichtlichen Bedeutung in seiner Gesamtheit Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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