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Das Obergeschoss des schräg zur Straße stehenden Fachwerkwohnhauses besitzt ein weitgehend unverändert erhaltenes Gefüge des beginnenden 18. Jahrhunderts mit weit geschwungenen durchgehenden Streben an Eck- und Bundständern. Auch die bauzeitliche Anordnung der Fenster sowie ihre Größe sind erhalten. Das auf einem massiven Erdgeschoss errichtete Gebäude ist einschließlich seiner Nebengebäude aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen geschützt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |