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Unter der Verschalung des zweigeschossigen breitgelagerten, traufständigen Hauses verbirgt sich im OG ein regelmäßiges ungestörtes Fachwerkgefüge des 18. Jhs. Das EG wurde wohl im 19. Jh. erneuert. Die Haustür und zwei Sandsteinpfosten mit Datierung 1816 weisen auf den Umbau hin. Wegen seiner straßenräumlichen Bedeutung ist das Haus aus städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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