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Dem in den Straßenraum weit hineinragenden, zweigeschossigen traufständigen Fachwerkbau des frühen 19. Jhs. kommt erhebliche städtebauliche Bedeutung zu. Unter den Holzschindeln verbirgt sich ein ähnlich der Giebelseite gestaltetes ungestörtes Fachwerkgefüge. Als herausragender Bestandteil des historischen Straßenzuges ist das Haus als Kulturdenkmal zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |