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Als giebelständiges zweigeschossiges Wohnhaus einer fast quadratisch geschlossenen Hofreite prägt dieses durch sein regelmäßiges ungestörtes Fachwerkgefüge entscheidend den Straßenraum. Im Sturz der gut profilierten Türeinfassung Datierung mit Inschrift (1797), darüber flacher offener Giebel. Aufwendig profilierte Balkenzone. Wegen seiner baukünstlerischen Qualität und seiner städtebaulichen Bedeutung als Kulturdenkmal zu erhalten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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