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An der Hauptachse des Friedhofes und an der Friedhofsmauer sind einige Sandsteingrabmale des ausgehenden 19. Jhs. aufgestellt worden, die aus künstlerischen und ortsgeschichtlichen Gründen zu erhalten sind. In ihrer Gestaltung weisen sie neogotische Formen auf. Neben der Friedhofshalle eine quadratische Säule mit Volutenabdeckplatte von 1842.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |