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1575 wurde der zweigeschossige Bau in aufwendigem Schmuckfachwerk errichtet. Das EG war ursprünglich eine offene Halle und ist daher schlicht gehalten. Das OG zeigt neben Mannformen und fränkischen Erkern auch Zangen in den Brüstungsfeldern sowie eine regelmäßige Gliederung. Künstlerische, städtebauliche und ortsgeschichtliche Gründe sprechen für seine Erhaltung als Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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