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An der Ecke zur Dieburger Straße steht in räumlich exponierter Lage das zweigeschossige Bauernhaus. Das Zusammenspiel von Proportionen des Baukörpers, Geschossvorsprünge, Fensterteilung und Fachwerkgefüge lässt eine Bauzeit um 1700 erkennen. Es ist zu vermuten, dass das Anwesen im 18. Jh. Pfarrhaus war. Städtebauliche Gründe sprechen für seine Erhaltung als Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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