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Trotz des Verlustes der technischen Ausstattung lässt die bauliche Unterscheidung von Maschinenhalle, Lagerhalle und Dienstwohnung die Funktionsweise einer gemeindlichen Infrastruktureinrichtung deutlich werden - in Backsteinbauweise und durch Werksteingliederungen akzentuiert in für die Jahre nach 1900 charakteristischen späthistoiristischen Formen. Bauzeitlicher Ausbau wie die Hallentore geben der baulichen Erscheinung eine besondere Prägung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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