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Frankfurt, Stadt
Frankfurt
Nordend
  • Gesamtanlage 21
Gesamtanlage 21

Die großbürgerliche Bebauung der Gesamtanlage besteht zu einem überwiegenden Teil aus in Gärten eingebetteten villenartigen Einzel- und Doppelhäusern aus dem ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts.

Straßenseitig sind die Fassaden der Gebäude durch ein lebhaftes Formenspiel aus Vor- und Rücksprüngen in Form von ein- bis dreigeschossigen Erker-, Balkon- und Verandaanbauten gekennzeichnet. Typisch für den Reform- und Landhausstil der frühen Moderne zeigen die Fassaden ein variantenreichs Spiel aus verschiedenen Materialen wie Naturstein, Putzflächen und Fachwerkelementen. Historisierende und florale Zierelemente bereichern die Formenvielfalt. Auch die Silhouette der Dachlandschaften erscheint mit ihren unterschiedlichen Gauben, Zwerchhäusern, Erkern und Türmchen äußerst vielfältig. Die platzartige Aufweitung in der Mitte der Klettenbergstraße unterstreicht mit städtebaulichen Mitteln die bewegte Linienführung der Anlage. Die gehwegbegleitenden Einfriedungen der baumbestandenen Vorgärten sind vielfach im Original erhalten.

Die Gesamtanlage zeichnet sich durch ihre stilistisch und zeitlich homogene Bebauung aus. Die in der Formensprache des für die Zeit um 1900-1914 typischen Reformstils, der vorwiegend Jugendstil- und neubrocke Motive zu einer eigenständigen Formensprache amalgamiert und das abwechslungsreiche Nebeneinander von verschiedenen Materialien sowie Vor- und Rücksprüngen in der Linienführung der Fassaden- und in der Freiraumgestaltung zeigen hier als zeittypische Gestaltungselemente zu Beginn des 20. Jahrhunderts beeindruckend ihre Wirkung und sind von architekturgeschichtlicher Bedeutung.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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