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Hauptstraße 5-7 (Nordseite), 4-8 (Südseite)
Die Gesamtanlage von Rodau besteht aus einer kleinen Gebäudegruppe, die sich um das alte Rat- und Schulhaus sowie den gegenüberliegenden, stark überformten Nachfolgebau des ehemaligen Hofgutes des Klosters Lorsch (Nr. 5) sammelt. Das wohlerhaltene Rathaus von 1810 ist innerhalb der Gruppe das einzige Kulturdenkmal, die übrigen Gebäude wurden in der Vergangenheit so stark verändert, dass sie nur für das äußere Erscheinungsbild des Ortskernes von Relevanz sind. Es handelt sich um zweigeschossige, meist giebelständige Wohnhäuser, deren Fachwerk unter Putz liegt. Der wohl in das Jahr 1741 zurückreichende Bau Nr. 5 weist einen Krüppelwalm auf wie auch das im Anschluss an das Rathaus traufständige Haus Nr. 8, das mit seinen ausgearbeiteten Gewänden als Massivbau wahrscheinlich in den zwanziger Jahren entstanden ist. Zu den meisten Wohnhäusern gehören im hinteren Bereich der Höfe liegende großvolumige Scheunen.
Ein Relikt, das möglicherweise auf die ursprüngliche Bedeutung der Hofanlage Nr. 5 schließen lässt, ist der auf der Einfriedungsmauer abgelegte korbbogige Sturz einer Mannspforte. Ein vergleichbares Beispiel befindet sich in Schwanheim, Rohrheimer Straße 59. Hier in Rodau ist das zentrale Motiv das Mainzer Rad, das von dem Baudatum 1741 sowie den Initialen JPB gerahmt wird. Die Initialen stehen für Johann Philipp Burger. Zwischen den Speichen des Rades sind noch zwei Zeichen erkennbar, die als Handwerkerzeichen oder als Hausmarken gedeutet werden.
Die nur von der Hauptstraße durchzogene Gesamtanlage des alten Ortskerns von Rodau ist in ihrem gewachsenem Bestand von orts- und siedlungsgeschichtlicher Relevanz.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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