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Frankfurt, Stadt
Frankfurt
Höchst
  • Gesamtanlage 134

Die markante städtebauliche Situation im Zusammentreffen von Kasinostraße, Hostatostraße und Dalbergstraße mit der Königsteiner Straße ("Dalbergplatz") ist als Gesamtanlage gem. § 2 Abs. 2 HDSchG eingetragen.

Der "Dalbergplatz" ist ein Schlüssel für das Verständnis der nördlichen Erweiterung der Höchster Altstadt. Wichtige Bezugslinie ist die Bahntrasse von 1838, die diagonal zum Straßenraster der Stadterweiterung verläuft und das spitze Zusammentreffen von Hostatostraße und Dalbergstraße prägt. Das Eckgebäude Hostatostraße 4 dokumentiert auf qualitätvolle Weise das Planungsverständnis vom Einfügen in ältere stadtbauliche Zusammenhänge in der Zeit um 1980.

Die Häuser Königsteiner Straße 26 a und b, das Eckgebäude Königsteiner Straße 26/Kasinostraße 35 und Hostatostraße 1-3a stehen für die städtebauliche Verdichtung seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert. Um 1900 entstanden, dokumentieren diese den Ausklang historistischer Gestaltung sowie eine Hindwendung zu Formen des Jugendstils.

Das viergeschossige Mietshaus Dalbergstraße 1 wurde 1903-1904 errichtet (Kulturdenkmal, Architekt Ludwig Ewald) und besitzt eine reiche, späthistoristische Fassadengestaltung in Formen der deutschen Renaissance mit Einsprengseln spätgotischer Ortnamentik.

Das Gebäude Königsteiner Straße 28 (Kulturdenkmal) ist im Kern klassizistisch, trotz nachträglicher Veränderungen im EG. Die inzwischen aufgegebene Nutzung als Gasthof ist durch die Nachbarschaft zum ersten Höchster Bahnhofsstandort zu erkären.

Nach der Verlagerung des Bahnhofs Höchst Richtung Westen vor dem 1. Weltkrieg Anbindung zum Dalbergplatz durch die Bruno-Asch-Anlage der 1920er Jahre. Der "Dalbergplatz" präsentiert sich somit als Ort der Überlagerung von Zäsuren in der geschichtlichen Entwicklung von Höchst.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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