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Hochtaunuskreis
Kronberg
  • Tanzhausstraße 6
Ehem. Klüppelscher Hof
Flur: 20
Flurstück: 358/52

Ehem. landwirtschaftliches Gehöft bestehend aus Wohnhaus, großer Scheune und mehreren Nebengebäuden, gelegen am östlichen Rand der Kronberger Altstadt und einst begrenzt durch die heute nicht mehr vorhandene Stadtmauer. Der Überlieferung zufolge wurde die damals als Klüppelscher Hof bezeichnete Hofanlage in den Jahren 1706/07 durch den Oberschultheißen Johann Jakob Eisenbach neu errichtet, was nur durch die dendrochronologische Datierung des Wohnhauses bestätigt wird. Bei diesem handelt es sich um ein verputztes, zweigeschossiges Fachwerkgebäude mit Krüppelwalmdach, das ungewöhnlicherweise mit Schiefer belegt ist. Leichter Geschossüberstand. Im Inneren ist es im Grundriss dreizonig gegliedert, das Sparrendach enthält einen liegenden Stuhl. Die zweiläufige Holztreppe und zwei Türblätter stammen vermutlich von einer Modernisierung im frühen 19. Jahrhundert.

Die Scheune wurde nach bauhistorischer Untersuchung wohl im Jahr 1793 errichtet als konstruktiver Fachwerkbau mit aufgeschobenem Satteldach. Beim Bau des Stallgebäudes im Jahr 1905 wurde ihre hofseitige Traufwand in Backstein massiv erneuert.

Während das als zweigeschossiger Ziegelbau mit Stichbogenfenstern und Satteldach errichtete Stallgebäude im Jahr 1905 entstand, sind die diversen in Fachwerk konstruierten Remisengebäude teilweise vor 1869 (verm. zweites Drittel 19. Jahrhundert) bzw. im Jahr 1895 errichtet worden.

In ihrer Gesamtheit ist die Hofanlage von seltener Vollständigkeit. Mit dem sehr alten Wohnhaus des frühen 18. Jahrhunderts und der mächtigen Scheune des späten 18. Jahrhunderts ist sie nicht nur wichtiger Bestandteil der Gesamtanlage Kronberger Altstadt, sondern bildet in ihrer Geschlossenheit eine Sachgesamtheit als Kulturdenkmal gem. § 2.1 HDSchG von hohem orts- und baugeschichtlichem Wert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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