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Kleines, seltenes Landarbeiterhaus mit dem Rücken an ein anderes, unbedeutendes angebaut. Ständerbauweise gepaart mit einem Drempelgeschoss. Keinerlei Zier, sondern nur die nötigen Streben, jedoch in klarer symmetrischer Anordnung. Der Bau bestimmt mit seiner Giebelseite den Straßenraum. Wegen seiner Bedeutung für das Straßenbild Kulturdenkmal, außerdem aus wissenschaftlichen Gründen wegen seiner Bedeutung für die Hausforschung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |