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Ehemals hakenförmiger Hof, die Scheune durch Neubau mit Wohnnutzung ersetzt. Zur Straße hin giebelständig der alte Wohnbau aus der Mitte des 18. Jhs. mit einfachen Zierformen. Dieser Bau im hinteren Bereich umfangen von größerem Fachwerkwohnbau aus der 1. Hälfte des 19. Jhs. Innerhalb der als Gesamtanlage schützenswerten Straßenzeile hat dieser Hof besonderes Gewicht, da er durch die ungewöhnliche Staffelung des Wohnhauses einen Anfangsakzent setzt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |