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Die Gesamtanlage Hammermühle wird im Osten begrenzt durch die Begrenzung des Flurstücks 15/1 der Flur 4, beinhaltet den Mühlgraben, der ein Knie bildet (verläuft unterirdisch) und die Flurstücke 13/1 und 13/2 der Flur 4, die vom Mühlgraben, Flurstück 28 und 30 umflossen werden. Die gesamten Wasseranlagen des Mühlenkomplexes sind Teil der Gesamtanlage.
Es handelt sich um die Gebäudegruppe eines ehemaligen Hammerwerkes mit zwei Mühlenhäusern, an deren Längsseite der Mühlgraben entlangführt. Jeweils rechtwinklig dazu angeordnet Lager und Fabrikationsgebäude. Im Innern stark verändert.
Die Anlage manifestiert eine Epoche der Technikgeschichte der Stadt Büdingen des frühen 19. Jhs.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |