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Wetteraukreis
Büdingen
  • Am Rosenkränzchen 8
  • Wingertstraße 7 (Keller)
  • Wingertstraße 5 (Keller)
Flur: 1
Flurstück: 670, 671/2, 671/3

Plastisch-kubische Villa in tektonisch prägnant herausgearbeiteter Ecksituation, entworfen 1909 von Hans Becker, Büdingen. Eine Burgenassoziation insbesondere durch den gestaffelten Einfriedungsbau mit Hausteinmauern in Weiterentwicklung wohl älterer hier befindlicher Bruchsteinmauern geschaffen. Bossierte, skulptural ausgezierte Eingangszone in Jugendstilformen von Hugo Siedler, Friedberg, 1910 (inschr.). Zuseiten der Tür gefaste Pfeiler, Kämpferabschlüsse mit Gehängen, außen stützend Kopfkonsolen, eine Inschrift in Jugendstiltypen rahmend. Die Fassadenflächen in „grottenartigem" Spritzputz ausgeführt. Bewusst asymmetrischer Aufbau insbesondere der Eingangsfassade, betont „organische" Bildungen: Treppenhauserker mit einzusehender Treppe, diese auf ovale Grundriss, Ovalspiegel am runden Aussichtserker zum stadtseitigen Hang, gerundete Verdachungen der Schleppgauben im Mansarddach. Vereinheitlichende Rautenmotive nach den Entwurfszeichnungen des Architekten in beiden Fenstern und Läden, letztere Nachbauten einzelner in der Grundform erhaltener Originale. Das Gebäude der Reformarchitektur Darmstädter Prägung nahestehend. Seitlich in westlicher Einfriedungsmauer Zugang über Holztür zu einem etwa 4 m tief liegenden Erdkeller von beeindruckender Größe. Auf einer Länge von etwa 8 Metern überspannen elf Bögen in Ziegelbauweise eine Breite von etwa 5 Metern.

Die Villa gemeinsam mit Keller und Einfriedung Kulturdenkmal aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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